KIDOMA
Die Satzung

Die Satzung

Die Satzung

Artikel 1: Name

Zwischen den Unterzeichnern dieser Satzung wird ein Verein gegründet, der gemäß dem Gesetz vom 1. Juli 1901 und dem Dekret vom 16. August 1901 mit dem Titel „KIDOMA“ unterliegt.

Artikel 2: Zweck

Der Zweck dieses Vereins ist es, das körperliche und seelische Wohlbefinden der Menschen durch körperliche Aktivitäten wie Tai Chi Chuan, Sophrologie, Entspannung, Meditation, Spaziergänge und alle damit verbundenen Aktivitäten zu fördern und zu entwickeln.

Artikel 3: Geschäftssitz

Der Geschäftssitz befindet sich in 44250 SAINT BREVIN LES PINS.

Artikel 4: Dauer

Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.

Artikel 5: Zusammensetzung

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Gründungsmitgliedern, die rechtlich als gemeinnütziger Verein organisiert sind. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Austritt.

Artikel 6: Aufnahme

Der Verein steht allen volljährigen Personen ohne Bedingungen oder Unterschiede offen. Der Verein ist konfessionslos und respektiert politische, philosophische und religiöse Meinungen.

Um Mitglied des Vereins zu werden, muss man vom Vorstand zugelassen werden, der bei jeder seiner Sitzungen über die gestellten Aufnahmeanträge entscheidet.

Artikel 7: Mitgliedsbeiträge

Aktive Mitglieder sind diejenigen, die sich verpflichten, jährlich einen Beitrag zu zahlen, der jedes Jahr von der ordentlichen Generalversammlung festgelegt wird.

Ehrenmitglieder sind diejenigen, die dem Verein herausragende Dienste geleistet haben. Sie sind von Beiträgen befreit.

Wohltätige Mitglieder sind Personen, die einen außergewöhnlichen finanziellen Beitrag zum Verein geleistet haben oder sich bereit erklärt haben, regelmäßig einen jährlichen Beitrag zu zahlen, dessen Mindestbetrag jedes Jahr von der ordentlichen Generalversammlung festgelegt wird.

Der Vorstand behält sich das Recht vor, Personen mit begründeter Meinung abzulehnen.

Artikel 8: Streichungen

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Austritt
  • Tod
  • Ausschluss durch den Vorstand wegen Nichtzahlung des Beitrags oder aus schwerwiegenden Gründen, nachdem der Betroffene aufgefordert wurde, dem Vorstand schriftlich oder persönlich Erklärungen abzugeben. Der Ausschluss tritt sofort in Kraft.

Artikel 9: Zugehörigkeit

Der Verein kann durch Beschluss des Vorstands anderen Vereinen, Verbänden oder Zusammenschlüssen beitreten.

Artikel 10: Ressourcen

Die Ressourcen des Vereins umfassen:

  • Die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Die staatlichen und kommunalen Zuschüsse.
  • Alle durch geltende Gesetze und Vorschriften zugelassenen Ressourcen

Artikel 11: Ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins, unabhängig von ihrem Status.

Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

Mindestens fünfzehn Tage vor dem festgesetzten Datum werden die Mitglieder des Vereins vom Sekretär eingeladen. Die Tagesordnung ist auf den Einladungen angegeben.

Der Präsident leitet die Versammlung in Anwesenheit der Vorstandsmitglieder und stellt die moralische Situation oder die Aktivitäten des Vereins vor.

Der Schatzmeister legt Rechenschaft über seine Verwaltung ab und legt der Versammlung den Jahresabschluss, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Anhänge zur Genehmigung vor.

Die Generalversammlung legt die Höhe der jährlichen Beiträge fest, die von den verschiedenen Mitgliedskategorien zu zahlen sind.

Es dürfen nur die Punkte behandelt werden, die auf der Tagesordnung stehen.

Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder getroffen.

Nach Abschluss der Tagesordnung wird die Neuwahl der ausscheidenden Vorstandsmitglieder durchgeführt.

Alle Entscheidungen werden durch Handzeichen getroffen, mit Ausnahme der Wahl der Vorstandsmitglieder.

Artikel 12: Außerordentliche Generalversammlung

Bei Bedarf oder auf Antrag der Hälfte plus eins der eingetragenen Mitglieder kann der Präsident eine außerordentliche Generalversammlung gemäß den in dieser Satzung festgelegten Modalitäten einberufen, ausschließlich zur Änderung der Satzung (oder zur Auflösung) oder für Handlungen in Bezug auf Immobilien.

Die Einberufungsmodalitäten sind die gleichen wie für die ordentliche Generalversammlung.

Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Artikel 13: Vorstand

Der Verein wird von einem Vorstand mit 4 Mitgliedern geleitet, die von der ordentlichen Generalversammlung für 3 Jahre gewählt werden. Die Mitglieder sind wiedergewählbar.

Artikel 14: Das Büro

Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern ein Büro, das besteht aus:

  • Einem Präsidenten / einer Präsidentin
  • Einem oder mehreren Vizepräsidenten
  • Einem Sekretär und gegebenenfalls einem stellvertretenden Sekretär
  • Einem Schatzmeister und gegebenenfalls einem stellvertretenden Schatzmeister.

Das Büro wird für ein Jahr mit der Möglichkeit der Wiederwahl gewählt.

Das Büro ist für die Umsetzung der vom Vorstand getroffenen Entscheidungen verantwortlich.

Die Ausgaben werden vom Präsidenten und vom Schatzmeister genehmigt.

Der jährliche Haushalt von „KIDOMA“ wird auf der Grundlage der im Jahr durchgeführten Aktivitäten erstellt. Er soll die Umsetzung der Projekte der Betreuer und die Betriebskosten des Vereins sicherstellen.

Um die Teilnahme an den Aktivitäten zu erleichtern, hat der Vorstand beschlossen, ohne Mitgliedschaft bei „KIDOMA“ zu arbeiten.

Der Verein wird in gerichtlichen Angelegenheiten und in zivilrechtlichen Angelegenheiten durch seinen Präsidenten oder durch bevollmächtigte Vertreter vertreten.

Zu diesem Zweck müssen der oder die Vertreter des Vereins das volle Recht auf Ausübung ihrer bürgerlichen Rechte genießen.

Artikel 15: Sitzung des Vorstands

Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen; im Streitfall hat die Stimme des Präsidenten Vorrang. Ein Vorstandsmitglied, das ohne triftigen Grund nicht an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen teilgenommen hat, wird als zurückgetreten betrachtet (außer bei höherer Gewalt).

Aufgrund der COVID-19-Pandemie behält sich der Verein die Möglichkeit vor, Vorstandssitzungen per Webcam abzuhalten.

Formale Einberufungsverfahren für die Generalversammlung:

Fünfzehn Tage vor dem Versammlungsdatum werden die Mitglieder des Vereins vom Sekretär einberufen.

Die Tagesordnung der Versammlung wird in den Einladungen angegeben.

Stimmrechtsvollmachten werden akzeptiert, jedoch höchstens zwei Vollmachten pro Person.

Der Präsident oder ein Vorstandsmitglied, unterstützt von den Vorstandsmitgliedern, leitet die Versammlung und erläutert die moralische Situation des Vereins (oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied).

Der Schatzmeister legt Rechenschaft über seine Verwaltung ab und legt den Finanzbericht der Versammlung vor. Nach Abschluss der Tagesordnung erfolgt die Abstimmung über die ausscheidenden Vorstandsmitglieder.

Artikel 16: Erstattung der Kosten des Trainers

Auf Vorlage von Rechnungen erstattet der Verein „KIDOMA“ die vom Trainer für den reibungslosen Ablauf seiner Sitzung getragenen Ausgaben (Material, Matten, Bücher usw.).

„KIDOMA“ erstattet auch bei Fortbildungen oder anderen im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Vereins stehenden Reisen die Reisekosten.

Fortbildung:

„KIDOMA“ möchte Fortbildungen fördern. Zu diesem Zweck kann den ehrenamtlichen Mitgliedern des Vereins eine finanzielle Unterstützung, teilweise oder vollständig, für eine Schulung gewährt werden, die den Aktivitäten des Vereins entspricht. Die Unterstützung wird bei einer Vorstandssitzung geprüft.

Artikel 17: Charta

Eine Charta wird vom Vorstand erstellt. Sie soll die verschiedenen Punkte festlegen, die nicht in den Statuten vorgesehen sind, insbesondere solche, die die Aktivitäten betreffen. Die Charta enthält Verhaltensregeln für die Teilnehmer und legt die Gründe für Ausschlüsse sowie die Rechtsmittel fest.

Artikel 18: Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren zur Abwicklung des Vermögens des Vereins.

Die Satzung kann auf Vorschlag des Vorstands oder eines Viertels der Mitglieder der Generalversammlung geändert werden. Änderungen können in einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

Datum: 02/04/2024

Die Präsidentin
Mustiere Mathilde

Die Sekretärin
Grenapin Fabienne

KIDOMA